ENDBENUTZER-LIZENZVEREINBARUNG (EULA)
Bluebeam® Revu®
WICHTIG – VOR DER NUTZUNG DER SOFTWARE AUFMERKSAM DURCHLESEN: DIESE ENDNUTZER-LIZENZVEREINBARUNG (NACHFOLGEND „EULA“) IST EIN RECHTSGÜLTIGER VERTRAG ZWISCHEN IHNEN (NACHFOLGEND „SIE“ ODER „LIZENZNEHMER“) UND BLUEBEAM, INC. (NACHFOLGEND „BLUEBEAM“) BEZÜGLICH DER NUTZUNG DER SOFTWARE-ANWENDUNG BLUEBEAM REVU® (NACHFOLGEND „SOFTWARE“) UND DEN ENTSPRECHENDEN BENUTZERLEITFÄDEN UND SPEZIFIKATIONEN, DIE VON BLUEBEAM AUSSCHLIESSLICH FÜR DIE VERSION DER SOFTWARE, DIE FÜR DEN LIZENZNEHMER LIZENZIERT WURDE, ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN (NACHFOLGEND „DOKUMENTATION“).
DURCH ZUGRIFF AUF, DOWNLOAD, INSTALLATION, VERVIELFÄLTIGUNG ODER ANDERWEITIGE NUTZUNG DER SOFTWARE ODER EINES TEILS DAVON STIMMT DER LIZENZNEHMER ZU, AN DIE BEDINGUNGEN DIESER EULA GEBUNDEN ZU SEIN. WENN SIE DEN BEDINGUNGEN DIESER EULA NICHT ZUSTIMMEN, INSTALLIEREN SIE DIE SOFTWARE NICHT UND UNTERLASSEN SIE JEGLICHE NUTZUNG DER SOFTWARE. SIE STIMMEN ZU, DASS SIE MIT DER NUTZUNG DER SOFTWARE ANERKENNEN, DIESE EULA GELESEN UND VERSTANDEN ZU HABEN UND DASS DIE DARIN DARGELEGTEN BEDINGUNGEN FÜR SIE VERBINDLICH SIND.
FALLS SIE DIESE EULA IM NAMEN EINES UNTERNEHMENS ODER EINER ANDEREN JURISTISCHEN PERSON EINGEHEN, ÜBERNEHMEN SIE DIE GEWÄHR DAFÜR, DASS SIE DIE VOLLMACHT UND BEFUGNIS BESITZEN, DIE JEWEILIGE RECHTSPERSÖNLICHKEIT AN DIE BEDINGUNGEN DIESER EULA ZU BINDEN, UND IN SO EINEM FALL BEZIEHT SICH DER BEGRIFF „LIZENZNEHMER“ AUF DIESE RECHTSPERSÖNLICHKEIT. WENN SIE NICHT ÜBER EINE SOLCHE BEFUGNIS VERFÜGEN, INSTALLIEREN SIE DIE SOFTWARE NICHT UND UNTERLASSEN SIE JEGLICHE NUTZUNG DER SOFTWARE.
-
Einzelbenutzerlizenz.
- a. Unter der Voraussetzung der fortgesetzten Erfüllung der vorliegenden EULA und der Bezahlung der fälligen Lizenzgebühren („Lizenzgebühren“) gewährt Bluebeam dem Lizenznehmer eine limitierte, nichtexklusive, persönliche, nichtunterlizenzierbare, nichtübertragbare Berechtigung und Lizenz für das Herunterladen, Installieren und Benutzen einer (1) Kopie der Software (eine „Einzellizenz“) auf einem (1) Personal Computer, der im Besitz des Lizenznehmers oder sonst unter seiner Kontrolle ist (ein „Gerät“), zur Benutzung durch einen (1) Endbenutzer (ein „lizenzierter Benutzer“) gemäß den Regelungen dieser EULA. Wenn der Lizenznehmer eine Organisation, ein Unternehmen, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person ist, gelten als lizenzierte Benutzer ausschließlich Mitarbeiter oder ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter oder unabhängige Auftragnehmer des Lizenznehmers.
- b. Selbst wenn Kopien der Software auf unterschiedlichen Medienformaten bereitgestellt werden, sind diese unterschiedlichen Medienformate nicht als mehrere Lizenzen der Software auszulegen.
- c. Der Lizenznehmer darf die Software nur in Verbindung mit der internen Geschäftstätigkeit des Lizenznehmers benutzen.
- d. Bestimmte Funktionen oder Leistungsmerkmale, die in Verbindung mit der Software verfügbar sind (zusammen die „optionalen Funktionen“), können zusätzlichen Bedingungen unterliegen. Beispiele dafür sind: Wartungsabonnements gemäß Zusatz A, Abonnements für Unternehmenslizenzen gemäß Zusatz B, Cloud-Services gemäß Zusatz C, Studio Prime Licenses und Open Licenses gemäß jeweils gesonderten schriftlichen Vereinbarungen sowie andere Angebote, die Bluebeam gegebenenfalls zur Verfügung stellt.
- e. Die Software kann Technologie zur Autorisierung und Registrierung enthalten, die das unberechtigte Verwenden oder Kopieren der Software verhindern soll. Aufgrund dessen kann es sein, dass das Gerät des Lizenznehmers automatisch eine Internetverbindung herstellt oder den Lizenznehmer dazu auffordert, Bluebeam zu kontaktieren. Die Technologie kann zudem unberechtigte Nutzungen der Software verhindern.
-
Lizenzbeschränkungen. Ausgenommen dann, wenn Bluebeam solcherlei Aktivitäten gemäß den Regelungen einer anwendbaren Open-Source-Lizenz oder einer gesetzlichen Vorschrift zulassen muss, ist dem Lizenznehmer Folgendes untersagt:
- a. Die Benutzung jeglicher Software, Hardware oder sonstigen Leistungen (i) zum Umgehen jeglicher der hier dargelegten Bedingungen, Konditionen oder Beschränkungen oder irgendeiner anwendungstechnischen Beschränkung; und (ii) das Modifizieren der Anzahl der Geräte, lizenzierten Benutzer oder Einzellizenzen, welche auf die Software zugreifen oder diese benutzen, über die jeweils gültig lizenzierte Anzahl hinaus, was auch für Zwecke wie „Multiplexing“, „Pooling“ oder „Virtualisierung“ gilt (so muss zum Beispiel die gültig lizenzierte Anzahl der Geräte, lizenzierten Benutzer oder Einzellizenzen der Anzahl verschiedener Inputs in das Multiplexing- oder Poolingsoftware- bzw. Poolinghardware-„Frontend“ entsprechen). Wenn die Anzahl der Geräte oder lizenzierten Benutzer, die sich über eine einzige Einzellizenz verbinden, das Ein-zu-eins-Verhältnis überschreitet oder dies potentiell tun könnte, verstößt der Lizenznehmer gegen vorliegende EULA und ist dazu verpflichtet, die betreffenden Handlungen einzustellen oder zusätzliche Einzellizenzen zu lizenzieren, um das Eins-zu-eins-Verhältnis wiederherzustellen. Werden keine Maßnahmen zum Abstellen des besagten Zustands ergriffen, begründet dies eine fristlose Beendigung vorliegender EULA;
- b. Das Modifizieren der Software oder das Erstellen abgeleiteter Arbeiten auf ihrer Grundlage, darunter auch Anpassung, Übersetzung oder Lokalisierung; (ii) das Dekompilieren, Zerlegen, Rückentwickeln oder anderweitig versuchte Ermitteln der Quellcodes der Software sowie Versuche, auf irgendeine Art die Kommunikationsprotokolle für den Zugriff auf die Software bzw. die der Software zugrunde liegenden Ideen oder Algorithmen zu entziffern, zu dechiffrieren oder zu erlangen (etwa um andere Anwendungen oder Leistungen zu entwickeln, die ähnliche Funktionen wie die Software zur Verfügung stellen bzw. diese ersetzen oder ergänzen können), ausgenommen dann, wenn die betreffende Aktivität gemäß anwendbarem Recht zulässig ist;
- c. Das Umverteilen, Behindern, Verkaufen, Vermieten, Verleasen, Unterlizenzieren, Verpfänden, Zuweisen, gewerbliche Anbieten oder anderweitige Übertragen von Rechten an der Software oder irgendeine vergleichbare kommerzielle Nutzung der Software, ausgenommen dann, wenn die betreffende Nutzung gemäß anwendbarem Recht zulässig ist;
- d. Die Nutzung der Software über eine Facilitymanagement- oder Timesharing-Vereinbarung, ein Dienstleistungsunternehmen oder ein sonstiges Arrangement oder die Gestattung solcherlei für Dritte (etwa Verwandte des Lizenznehmers, Konzerngesellschaften, Tochtergesellschaften, Angestellte oder Vertreter);
- e. Das Verwenden der Software auf Geräten, die nicht unter der alleinigen Kontrolle des Lizenznehmers stehen;
- f. Das Entfernen oder Ändern von irgendwelchen Handelsmarken, Logos, Urheberrechtshinweisen oder sonstigen Schutzvermerken oder -hinweisen, Legenden, Symbolen oder Markenzeichen auf oder in der Software;
- g. Das Reproduzieren, Weiterveröffentlichen, Anzeigen, Framen, Herunterladen (außer wie hier ausdrücklich gestattet), Verbreiten oder Übertragen der Software; (ii) Das Kopieren, Reproduzieren, Wiederverwenden im Rahmen eines anderen Produkts oder Services, Modifizieren, Verändern oder Anzeigen der Software; und
- h. Die Benutzung der Software für einen Versuch, technologische Vorkehrungen zu umgehen, die der Zugangskontrolle dienen, bzw. Rechte an Inhaltsdateien oder sonstigen in irgendeiner Jurisdiktion urheberrechtlich geschützten Arbeiten zu missachten, bzw. die Verwendung der Software in Verbindung mit einem zu diesem Zweck entwickelten Gerät, Programm oder Service.
-
Sicherungskopie. Der Lizenznehmer darf ausschließlich als Backup und für Archivzwecke eine (1) Sicherheitskopie der Software anfertigen. Der Lizenznehmer stimmt zu, dass die Archivkopie dieselben urheberrechtlichen Hinweise enthält, die auf und in der Software sowie der zugehörigen Dokumentation erscheinen.
-
Updates. Bluebeam kann nach eigenem Ermessen Fehlerbehebungen, Aktualisierungen, Patches oder Service-Packs zur Verfügung stellen, um bestimmte Probleme zu beheben oder Funktionen nachzubessern bzw. um kleinere Verbesserungen oder Kompatibilitätserweiterungen hinzuzufügen oder zu aktivieren (jeweils ein „Update“). Updates werden kostenlos zur Verfügung gestellt und unterliegen allen Regelungen aus vorliegender EULA.
-
Upgrades. Bluebeam kann nach eigenem Ermessen neue Versionen der Software anbieten, welche die jeweilige Vorversion komplett ersetzen und bedeutende Änderungen und Verbesserungen gegenüber der Vorversion enthalten (jeweils ein „Upgrade“). Wenn ein Upgrade herausgegeben wird, kann die Verpflichtung von Bluebeam zur Unterstützung der Vorversion enden oder auslaufen. Upgrades werden dem Lizenznehmer in vorliegender EULA nicht lizenziert, es sei denn, Bluebeam legt Abweichendes an anderer Stelle schriftlich fest. Wenn der Lizenznehmer die Lizenz für ein Upgrade erwirbt, muss er die Vorversion der Software vom Gerät des Lizenznehmers löschen und die weitere Benutzung der Vorversion sowie der weitere Zugriff auf diese sind verboten, mit Ausnahme der Anfertigung von Archivkopien gemäß obenstehendem Abschnitt 3.
-
Eigentumsrechte und Rechtsvorbehalt.
- a. Software. Alle Rechte sowie Besitz- und Rechtsansprüche an der Software, einschließlich, aber nicht hierauf beschränkt, aller Urheberrechte, Patente (angemeldete und gewährte), Rechte an Geschäftsgeheimnissen, Markenzeichen oder sonstigen Rechte an geistigem Eigentum liegen und verbleiben bei Bluebeam. Die Software und die zugehörige Dokumentation stehen unter dem Schutz des Patent- und Urheberrechts sowie anderer Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums der Vereinigten Staaten und anderer Länder sowie unter dem Schutz internationaler Handelsabkommen. Ausgenommen wie hier ausdrücklich dargelegt, geht mit dem Besitz, der Verwendung oder der Installation der Software seitens des Lizenznehmers keine Gewährung irgendwelcher geistigen Eigentumsrechte an der Software einher und alle Rechte sowie Besitz- und Rechtsansprüche an der Software, die nicht ausdrücklich gewährt werden, verbleiben bei Bluebeam. Alle Rechte, die nicht ausdrücklich von Bluebeam gewährt werden, sind hiermit vorbehalten. Der Lizenznehmer stimmt zu, dass er keine Handlungen unternehmen wird, die sich auf die Eigentumsrechte von Bluebeam an der Software auswirken.
- b. Lizenznehmerinhalte. Die Besitzansprüche, Eigentumsrechte und geistigen Eigentumsrechte an jeglichen im Zusammenhang mit der Nutzung der Software durch den Lizenznehmer entstehenden Dateien und Metadaten („Lizenznehmerinhalte“) verbleiben beim Lizenznehmer und können unter dem Schutz anwendbarer Gesetze zum Schutz der Urheberrechte oder sonstiger Rechte an geistigem Eigentum stehen. „Dateien“ stehen für Dokumente (formatunabhängig: PDF, Word, Excel, Text usw.), Bilder (formatunabhängig: JPEG, TIFF, GIF usw.), Projektdateien und Sitzungsdateien. „Metadaten“ stehen für alle Informationen, die Dateien beschreiben, einschließlich und ohne Einschränkung: Dateiname, Projektname, Sitzungsname, Projekt-ID, Sitzungs-ID sowie Markup-Informationen, unabhängig davon, ob sie von einem lizenzierten Benutzer erstellt oder von der Software oder einer der optionalen Funktionen automatisch generiert wurden.
-
Lizenzgebühren und Zahlungen.
- a. Käufe bei Bluebeam. Wenn der Kauf direkt bei Bluebeam getätigt wird, verpflichtet sich der Lizenznehmer dazu, zum Datum des Downloads der Software durch den Lizenznehmer oder zum Datum des Endes der dreißigtägigen (30) Testperiode die entsprechenden Lizenzgebühren an Bluebeam zu zahlen, wobei der spätere Termin zur Anwendung kommt. Lizenzgebühren für zusätzliche Einzellizenzen der Software werden auf Basis der zum Zeitpunkt des Downloads der neuen Einzellizenz geltenden Lizenzgebühr berechnet, nicht auf Basis der Lizenzgebühr, die zuvor bezahlt oder in jeglicher Form angegeben wurde.
- b. Käufe bei einem autorisierten Vertriebspartner. Der Lizenznehmer stimmt bei einem Kauf über einen autorisierten Bluebeam-Vertriebspartner (ein „Vertriebspartner“) zu, an den Vertriebspartner die von diesem genannten oder einvernehmlich zwischen dem Lizenznehmer und dem Vertriebspartner vereinbarten Gebühren zu zahlen. Der Lizenznehmer erkennt an und stimmt zu, dass der Vertriebspartner nicht dazu befugt ist, für Bluebeam verbindliche Vereinbarungen zu schließen, für Bluebeam oder die Software Garantien zu gewähren bzw. sonstige Verpflichtungen oder Zusagen einzugehen oder zu machen, und weiterhin, dass der Vertriebspartner nicht dazu befugt ist, irgendeine Bedingung vorliegender EULA zu ändern.
- c. Gebühren für optionale Funktionen. Vorausgesetzt, der Lizenznehmer entscheidet sich für den Kauf einer optionalen Funktion, für die Abonnementgebühren oder andere Gebühren zu entrichten sind, verpflichtet sich der Lizenznehmer zur Zahlung dieser Gebühren gemäß dem Zusatz zu den optionalen Funktionen.
-
Prüfungsrecht. Bluebeam behält sich das Recht vor, gemäß den Regelungen vorliegender EULA periodisch Prüfungen der Berichte zur Benutzung und Installation der Software durch den Lizenznehmer vorzunehmen (jeweils eine „Prüfung“). Der Lizenznehmer muss mit mindestens dreißig (30) Tagen Vorlauf von der Absicht von Bluebeam informiert werden, eine Prüfung vorzunehmen. Prüfungen erfolgen während der normalen Geschäftszeiten des Lizenznehmers und maximal einmal pro zwölfmonatigem (12) Zeitraum. Sollte eine Prüfung ergeben, dass der Lizenznehmer nicht-lizenzierte Software benutzt oder auf solche zugreift, oder dass Benutzung und Zugriff über die in dieser EULA festgelegten Grenzen hinausgehen, ist Bluebeam dazu befugt, die unbefugte Nutzung einschließlich anwendbarer Verzugsgebühren zu gesetzlich zulässigem Satz sowie angemessene Kosten für die Prüfung umgehend in Rechnung zu stellen. Wenn der Lizenznehmer diese Rechnung nicht innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen begleicht, kann Bluebeam vorliegende EULA unbeschadet sonstiger Rechtsmittel beenden, die dem Unternehmen nach Gesetz und Billigkeit zustehen.
-
Haftungsbeschränkung und Ausschlusklausel.
- a. Eingeschränkte Garantie. Bluebeam erklärt und gewährleistet, dass die Software, ausgenommen der optionalen Funktionen, für ein (1) Jahr ab dem Datum, an dem der Lizenznehmer die Software zum ersten Mal heruntergeladen hat, bei Nutzung gemäß der Dokumentation im Wesentlichen funktioniert, wenn Betriebssystem und Hardwarekonfiguration den Empfehlungen entsprechen. Wenn die Software gemäß der zugehörigen Dokumentation im Wesentlichen nicht funktioniert, beschränken sich die gesamte Haftung von Bluebeam gegenüber dem Lizenznehmer und die Rechtsmittel des Lizenznehmers nach dessen Dafürhalten entweder auf das Anrecht auf ein Ersetzen der Software oder auf die Rückerstattung der vom Lizenznehmer gezahlten Lizenzgebühren. Die optionalen Funktionen werden „so wie sie sind“ und ohne Garantie jeglicher Art, weder ausdrücklich noch stillschweigend, zur Verfügung gestellt, sofern dies nicht ausdrücklich im zutreffenden Zusatz zu den optionalen Funktionen angegeben ist.
- b. AUSSCHLUSSKLAUSEL. Im gemäß anwendbaren Gesetzen maximalen Umfang und mit Ausnahme der hier dargelegten eingeschränkten Garantie gilt: DIE SOFTWARE (SAMT ZUGEHÖRIGER DOKUMENTATION UND OPTIONALEN FUNKTIONEN) WIRD „WIE BESEHEN“ UND „NACH VERFÜGBARKEIT“ ZUR VERFÜGUNG GESTELLT, OHNE AUSDRÜCKLICHE ODER IMPLIZITE GARANTIEN JEGLICHER ART, EGAL OB NACH GESETZESRECHT, FALLRECHT, HANDELSGEBRÄUCHEN, BRANCHENGEPFLOGENHEITEN ODER SONSTIGEN REGELUNGEN, EINSCHLIEẞLICH (JEDOCH NICHT HIERAUF BESCHRÄNKT) IN HINBLICK AUF LEISTUNGSVERHALTEN, NICHTVERLETZUNG DER RECHTE DRITTER, INTEGRATION, MARKTGÄNGIGKEIT, ANSPRÜCHE, UNGESTÖRTE NUTZUNG, UNGESTÖRTEN BESITZ, SICHERHEIT, QUALITÄT ODER VERARBEITUNG, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK ODER DAS NICHTVORHANDENSEIN VON VIREN. MANCHE STAATEN UND JURISDIKTIONEN LASSEN EINE BESCHRÄNKUNG IMPLIZITER GARANTIEN NICHT ZU UND DEMENTSPRECHEND GELTEN OBIGE BESCHRÄNKUNGEN EVENTUELL NICHT FÜR SIE.
-
Haftungsfreistellung. Die Parteien vereinbaren, die jeweils andere Partei sowie deren Führungskräfte, Bevollmächtigten und Angestellten (die „freigestellte Partei“) gegenüber allen Kosten, Ausgaben, Verlusten, Schäden, Strafsummen, Steuern, Haftungsverpflichtungen, Richtersprüchen, Vergleichen, angemessenen Anwaltskosten, Forderungen, Ansprüchen, Rechtshandlungen, Klagen, Verfahren oder sonstigen Klagegründen jedweder Art (einzeln und zusammengefasst im Weiteren „Schäden“) zu verteidigen, zu entschädigen und schadlos zuhalten, die sich aus einem Verstoß durch die nicht-freigestellte Partei gegen die Geschäftsbedingungen aus vorliegender EULA ergeben. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lizenznehmer dazu, Bluebeam sowie seine Führungskräfte, Bevollmächtigten, Angestellten, Konzerngesellschaften und Vertreter hinsichtlich jedweder Schäden zu verteidigen, freizustellen und schadlos zu halten, die in Verbindung stehen mit (a) der Benutzung der Software durch den Lizenznehmer, (b) Verstößen des Lizenznehmers oder eines lizenzierten Benutzers gegen vorliegende EULA, (c) irgendeinem Bruch oder einer Verletzung irgendeines geistigen Eigentumsrechts oder eines sonstigen Rechts einer Person oder externen Partei durch den Lizenznehmer oder (d) Exportzöllen oder sonstigen Forderungen für einen Export, wenn die Software aus den Vereinigten Staaten exportiert wird. Die freigestellte Partei verpflichtet sich dazu, die andere Partei umgehend schriftlich von einer solchen Schadensforderung oder einer drohenden Schadensforderung in Kenntnis zu setzen, der anderen Partei über einen Anwalt ihrer Wahl die uneingeschränkte Kontrolle über die Verteidigung gegen die Forderung oder ihre Beilegung zu geben und der anderen Partei alle angemessen angeforderten Informationen und Unterstützungen zur Verfügung zu stellen, um ihr bei ihrer Verteidigung gegen die Forderung oder ihrer Beilegung zu helfen.
-
Schadloshaltung bei Verletzungen der Rechte Dritter. Gemäß den Geschäftsbedingungen im vorliegenden Abschnitt 11 verpflichtet sich Bluebeam dazu, den Lizenznehmer hinsichtlich jeglicher Art von Schäden zu verteidigen, zu entschädigen und schadlos zu halten, die sich aus Forderungen Dritter ergeben oder mit solcherlei in Zusammenhang stehen, die geltend machen, dass die Software irgendein in den USA gewährtes Patent, Urheberrecht, Markenrecht, Geschäftsgeheimnis oder sonstiges geistiges Eigentumsrecht im Besitz der betreffenden externen Partei verletzt oder sich solcherlei Rechte widerrechtlich aneignet.
- a. Die in vorliegendem Abschnitt 11 gewährte Schadloshaltung steht ausdrücklich unter der Voraussetzung, dass (i) der Lizenznehmer Bluebeam unverzüglich schriftlich von jedweden solchen Forderungen oder möglichen Forderungen Dritter in Kenntnis setzt, dass (ii) der Lizenznehmer Bluebeam die alleinige Kontrolle überlässt, die Forderung anhand eines von Bluebeam gewählten Anwalts abzuwehren oder beizulegen, und dass (iii) der Lizenznehmer Bluebeam in angemessenem Umfang und auf Kosten von Bluebeam alle angeforderten Informationen, Unterstützungsmaßnahmen und Vollmachten zukommen lässt, damit Bluebeam die betreffenden Forderungen abwehren oder beilegen kann. Der Lizenznehmer kann sich anhand eines von ihm gewählten und bezahlten Anwalts an der Abwehr der betreffenden Forderungen beteiligen.
- b. Die in vorliegendem Abschnitt 11 gewährte Schadloshaltung kommt in dem Ausmaß nicht für Forderungen zum Tragen, wie die betreffenden Forderungen verursacht sind durch oder zurückzuführen sind auf (a) eine nicht der Dokumentation entsprechende Nutzung der Software, (b) eine Modifikation, Abwandlung oder Umwandlung der Software, die nicht durch Bluebeam erfolgt ist oder schriftlich genehmigt wurde, (c) irgendeine Kombination oder Verwendung der Software mit Computern, Hardware, Software, Diensten oder Daten, die nicht von Bluebeam genehmigt wurden, und wenn die Rechtsverletzung auf besagte Kombination oder Verwendung zurückzuführen ist, (d) die Erfüllung oder Befolgung von Spezifizierungen, Anforderungen oder Anfragen des Lizenznehmers durch Bluebeam oder (e) grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Missverhalten seitens des Lizenznehmers.
- c. c. Wenn die Software Gegenstand einer Forderung wegen Verstößen gegen die Rechte Dritter wird, für die Bluebeam den Lizenznehmer gemäß Abschnitt 11 schadlos halten müsste, oder wenn dies nach vernünftiger Einschätzung von Bluebeam mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird, hat Bluebeam nach eigenem Ermessen folgende Optionen: (i) Bluebeam kann dem Lizenznehmer das Recht einräumen, weiter auf die Software zuzugreifen und diese zu nutzen; (ii) Bluebeam kann die Software ersetzen oder ändern, damit sie keine Rechte Dritter mehr verletzt, ohne dass dabei im Vergleich zur rechtsverletzenden Version wesentliche negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit entstehen; oder (iii) wenn weder (i) noch (ii) praktikabel sind, kann Bluebeam den rechtsverletzenden Teil der Software entfernen und dem Lizenznehmer einen Teil der gezahlten Lizenzgebühr zurückerstatten, wobei die Höhe der Rückerstattung in Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des entfernten Teils der Software mit dem Lizenznehmer vereinbart wird.
- d. d. Der vorliegende Abschnitt 11 legt das gesamte Ausmaß der Haftung und Verbindlichkeit von Bluebeam dar und ist das einzige Rechtsmittel des Lizenznehmers bezüglich Forderungen wegen Verstößen gegen Rechte Dritter, die mit der Software zusammenhängen oder von ihr bedingt sind.
-
Haftungsbeschränkung. ES GILT IM MAXIMALEN GESETZLICH ZULÄSSIGEN UMFANG, DASS BLUEBEAM ODER SEINE KONZERNFIRMEN, ZULIEFERER ODER VERTRIEBSPARTNER UNTER KEINEN UMSTÄNDEN UND UNABHÄNGIG VON DER RECHTSTHEORIE, OB AUF GRUNDLAGE DES SCHADENSERSATZRECHTS, DER VERTRAGSHAFTUNG ODER SONSTIGEM, DEM LIZENZNEHMER ODER JEGLICHER ANDEREN NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSON GEGENÜBER HAFTBAR SIND FÜR INDIREKTE SCHÄDEN, BESONDERE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE, NEBENSCHÄDEN ODER FOLGESCHÄDEN JEGLICHER ART (EINSCHLIEẞLICH UNTER ANDEREM SCHÄDEN DURCH ENTGANGENEN GEWINN, VERLUST VON GESCHÄFTSWERT, VERLUST VON VERTRAULICHEN ODER ANDEREN INFORMATIONEN, GESCHÄFTSUNTERBRECHUNGEN, ARBEITSUNTERBRECHUNGEN, COMPUTERAUSFÄLLE ODER -FEHLER, PERSONENSCHÄDEN, DATENSCHUTZVERSTÖẞE, VERSÄUMNIS VON PFLICHTEN EINSCHLIEẞLICH DER TREUE- UND SORGFALTSPFLICHT, FAHRLÄSSIGKEIT UND JEGLICHE SONSTIGEN, MONETÄREN ODER ANDERWEITIGEN VERLUSTE), DIE AUS BZW. IM ZUSAMMENHANG MIT DER NUTZUNG ODER DER UNMÖGLICHKEIT DER NUTZUNG DER SOFTWAREPRODUKTE ODER AUS BZW. IM ZUSAMMENHANG MIT BESTIMMUNGEN DIESER EULA ENTSTEHEN, SELBST BEI VERSCHULDEN, FAHRLÄSSIGKEIT, VERTRAGSBRUCH ODER GARANTIEVERLETZUNG DURCH BLUEBEAM, SEINE VERTRIEBSPARTNER ODER ZULIEFERER UND SELBST WENN BLUEBEAM ODER SEINE ZULIEFERER ZUVOR AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDEN. UNTER KEINEN UMSTÄNDEN SIND BLUEBEAM, SEINE VERTRIEBSPARTNER ODER ZULIEFERER HAFTBAR FÜR SCHÄDEN IN EINER HÖHE, DIE ÜBER DIE LIZENZGEBÜHREN HINAUSGEHT, DIE GEMÄẞ VORLIEGENDER VEREINBARUNG GEGEBENENFALLS FÜR DIE SOFTWARE GEZAHLT WURDEN.
-
Laufzeit und Vertragsbeendigung.
- a. Laufzeit. Diese EULA ist wirksam ab dem Datum, an dem die Software vom Lizenznehmer heruntergeladen wird (das „Wirksamkeitsdatum“) und sie bleibt so lange wirksam, bis sie von Bluebeam oder vom Lizenznehmer gemäß den hier enthaltenen Regelungen beendet wird (die „Laufzeit“).
- b. Vertragsbeendigung durch Bluebeam. Bluebeam kann diese EULA beenden, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt:
- i. sofort und ohne Vorankündigung, wenn der Lizenznehmer einer der hier vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
- ii. nach Ablauf einer dreißigtägigen (30) Nacherfüllungsfrist und nach schriftlicher Mitteilung an die vertragsbrüchige Partei im Fall eines Verstoßes gegen vorliegende EULA, der sich innerhalb von dreißig (30) Tagen abstellen lässt;
- iii. sofort und ohne Vorankündigung, wenn der Lizenznehmer seine Geschäftstätigkeit im Sinne einer Unternehmensfortführung einstellt, Gegenstand eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenzverfahrens oder einer Geschäftsauslösung wird, das nicht nach Ablauf von sechzig (60) Tagen ab seiner Einleitung abgewiesen wird, oder wenn für einen bedeutenden Teil seiner Aktiva ein Konkursverwalter eingesetzt wird
- c. Vertragsbeendigung durch den Lizenznehmer. Der Lizenznehmer kann diese EULA jederzeit mit oder ohne Grund beenden, indem er Bluebeam mit dreißig (30) Tagen Vorlauf über die Vertragsbeendigung informiert.
- d. Wirksamkeit der Kündigung. Mit der Beendigung vorliegender EULA erlischt die hier gewährte Lizenz umgehend und der Lizenznehmer muss (i) die Nutzung der Software einstellen, (ii) die Software von allen Geräten löschen und (iii) alle Kopien der Software vernichten, einschließlich aller Kopien oder Auszüge von Dokumentation, mit der Ausnahme von lediglich einer (1) Sicherheitskopie.
- e. Fortgeltung. Die folgenden Abschnitte gelten über die Beendigung oder das Auslaufen vorliegender EULA hinaus fort: Abschnitt 2, „Lizenzbeschränkungen“; Abschnitt 3, „Sicherheitskopie“; Abschnitt 6, „Eigentumsrechte und Rechtsvorbehalt“; Abschnitt 8, „Prüfungsrecht“ für einen Zeitraum von drei (3) Jahren; Abschnitt 9.b., „Ausschlussklausel“; Abschnitt 12, „Haftungsbeschränkung“; Abschnitt 15, „Vertraulichkeit“; Abschnitt 16, „Zusätzliche Regelungen – Softwarefunktionen“; Abschnitt 17, „Lizenzierte Benutzerdaten; Einverständnis; Übertragung; Sicherheit“; Abschnitt 19, „Exportkontrollen“; und Abschnitt 20, „Allgemeine Bedingungen“.
-
Behördliche Benutzer; Benutzer von Vorabveröffentlichungen; Benutzer im Bildungswesen.
- a. Behördliche Benutzer innerhalb der Regierung der Vereinigten Staaten. Die Software und die zugehörige Dokumentation sind gemäß DFAR, Abschnitt 227.7202 und FAR, Abschnitt 12.212 als „kommerzielle Computersoftware“ und „Dokumentation für kommerzielle Computersoftware“ eingestuft. Behördliche Benutzer erwerben die Software samt zugehöriger Dokumentation mit ausschließlich den Rechten, die gemäß vorliegender Vereinbarung für nicht-behördliche Benutzer gelten, und jegliche Benutzung, Veränderung, Wiedergabe, Veröffentlichung, Vorführung, Anzeige oder Weitergabe der Software und der zugehörigen Dokumentation unterliegt ausschließlich den Regelungen vorliegender Vereinbarung und ist mit Ausnahme des in vorliegender Vereinbarung ausdrücklich gestatteten Ausmaßes untersagt.
- b. Benutzer von Vorabveröffentlichungen. Vor der Markteinführung bereitgestellte Versionen oder Beta-Versionen („Beta-Software“) stellen keine fertige kommerzielle Softwareanwendung dar und können Fehler, Unstimmigkeiten und andere Probleme enthalten, die Systemfehler und andere Probleme sowie Datenverlust verursachen können. Wenn Sie sich zur Anwendung von Beta-Programmen von Bluebeam entscheiden, unterliegt Ihre Nutzung und Ihre Lizenz für die Beta-Software der Endbenutzervereinbarung (EULA) und einer gesonderten Beta-Programm- und Geheimhaltungsvereinbarung. Alle darin an der Beta-Software gewährten Rechte verfallen mit der Veröffentlichung der kommerziellen Version von der entsprechenden Beta-Software. SIE ERKLÄREN SICH AUSDRÜCKLICH DAMIT EINVERSTANDEN UND ERKENNEN AN, DASS DIE NUTZUNG DIESER BETA-SOFTWARE IM GESETZLICH ZULÄSSIGEN MASS AUF IHR ALLEINIGES RISIKO ERFOLGT UND DASS DIE BETA-SOFTWARE „WIE BESEHEN“ UND „NACH VERFÜGBARKEIT“ EINSCHLIESSLICH ALLER FEHLER UND OHNE JEDE GEWÄHR ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WIRD. BLUEBEAM SCHLIESST HIERMIT JEDE AUSDRÜCKLICHE, IMPLIZITE UND GESETZLICHE GEWÄHRLEISTUNG HINSICHTLICH DER BETA-SOFTWARE AUS, WAS UNTER ANDEREM DIE ZUSICHERUNG ALLGEMEINER GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT, ZUFRIEDENSTELLENDE QUALITÄT, DIE EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, FEHLERFREIHEIT UND DIE NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER UMFASST.
- c. Benutzer im Bildungswesen. Wenn die Software im Rahmen des akademischen Programms von Bluebeam lizenziert wird, gewährt und erklärt der Lizenznehmer, dass er gegenwärtig ein an einer staatlichen oder privaten Hochschule bzw. einer akkreditierten Universität eingeschriebener Student oder dort ein Fakultätsmitglied ist (in Vollzeit, Teilzeit oder als Lehrbeauftragter). Es ist ein akademischer Nachweis erforderlich und der Lizenznehmer muss eine gültige akademische E-Mail-Adresse angeben. Ehemalige Studenten sind nicht berechtigt. Begrenzt auf eine (1) Einzellizenz pro akademischem Endbenutzer.
-
Vertraulichkeit.
- a. Außer wenn von der betreffenden Partei schriftlich genehmigt, müssen Bluebeam und der Lizenznehmer alle nichtöffentlichen Informationen vertraulich behandeln, die ihnen im Zusammenhang mit den Transaktionen, die in vorliegender EULA behandelt werden und im Zusammenhang mit der Nutzung der Software durch den Lizenznehmer stehen, von der jeweils anderen Partei oder in deren Namen in angemessener Form zur Verfügung gestellt werden und dieser gehören. Dabei ist Bluebeam jedoch ermächtigt, Daten zu lizenzierten Benutzern in dem in unten stehendem Abschnitt 17 angegebenen Umfang zu benutzen und offenzulegen.
- b. Die empfangende Partei muss die vertraulichen Informationen der anderen Partei mit demselben Grad an Sorgfalt schützen, mit dem sie ihre eigenen vertraulichen Informationen schützt, und sie kann die vertraulichen Informationen mit ihren Beratern und autorisierten Konzerngesellschaften teilen, die dazu an Vertraulichkeitsverpflichtungen gebunden sein müssen, die den Verpflichtungen der empfangenden Partei in diesem Zusammenhang entsprechen. Wenn die empfangende Partei im Zuge einer gerichtlichen Anordnung, seitens einer Behörde oder im Rahmen eines Gerichtsverfahrens eine Aufforderung zur Offenlegung vertraulicher Informationen der anderen Partei erhält, muss die empfangende Partei die andere Partei unverzüglich darüber informieren und ihr die angemessene Unterstützung bieten, um die Vertraulichkeit der betreffenden Informationen zu wahren. Die empfangende Partei unterliegt keinen Vertraulichkeitsverpflichtungen hinsichtlich solcher vertraulichen Informationen, die (a) ihr zum Zeitpunkt des Erhalts bereits ohne Vertraulichkeitsverpflichtungen bekannt waren, (b) ohne unrechtmäßiges Einwirken der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden, (c) ihr seitens einer externen Partei bekannt wurden, die keiner Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegt und der nicht bekannt ist, dass die betreffenden Informationen einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen, (d) von der anderen Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung an Dritte weitergegeben wurden, (e) von der empfangenden Partei auf unabhängige Art und Weise selbst entwickelt wurden, ohne die vertraulichen Informationen der anderen Partei zu benutzen, und (f) nach vorheriger schriftlicher Genehmigung seitens der anderen Partei offengelegt wurden.
-
Zusätzliche Regelungen – Softwarefunktionen.
- a. Internetzugang. Die Software ermöglicht dem Lizenznehmer den Zugang zum Internet. Bluebeam kontrolliert oder empfiehlt keine Onlinedienste oder Websites Dritter, auf die der Lizenznehmer oder ein lizenzierter Benutzer anhand der Software unter Umständen zugreift, und Bluebeam übernimmt keinerlei Verantwortung für solcherlei Onlinedienste oder Websites Dritter. Jegliche Transaktionen zwischen dem Lizenznehmer und Dritten im Zusammenhang mit einer Website oder einem Onlinedienst einschließlich der Auslieferung oder Bezahlung von Gütern oder Leistungen und jeglicher sonstiger Geschäftsbedingungen, Gewährleistungen oder Erklärungen im Zusammenhang mit solchen Transaktionen sind Angelegenheiten zwischen dem Lizenznehmer und der betreffenden externen Partei. JEGLICHE NUTZUNG VON WEBSITES UND ONLINEDIENSTEN DRITTER ERFOLGT AUF IHR RISIKO UND BLUEBEAM ÜBERNIMMT KEINE GEWÄHRLEISTUNG UND IST ZU KEINER SCHADLOSHALTUNG BEZÜGLICH EINER SOLCHEN NUTZUNG ODER SOLCHER ZUGRIFFE VERPFLICHTET.
- b. Digitale Zertifikate und Signaturen. Die Software ermöglicht dem Lizenznehmer die Verwendung digitaler Signaturen. Die Software verwendet digitale Zertifikate zum Unterzeichnen und Validieren von Signaturen in PDF-Dateien und zum Validieren zertifizierter PDF-Dateien. Das Gerät des Lizenznehmers greift zum Validieren oder Zertifizieren eines digitalen Zertifikats, das er selbst signiert hat oder das von Dritten ausgegeben wurde, eventuell auf das Internet zu. Kauf, Benutzung und Anwendung digitaler Zertifikate erfolgen auf ausschließliche Verantwortung und das alleinige Risiko des Lizenznehmers. JEDWEDE BENUTZUNG DIGITALER ZERTIFIKATE DRITTER ERFOLGT AUF IHR RISIKO UND BLUEBEAM ÜBERNIMMT KEINE GEWÄHR ODER SCHADENSERSATZVERPFLICHTUNG BEZÜGLICH SOLCHER ZERTIFIKATE. Weiterhin verpflichtet sich der Lizenznehmer dazu, Bluebeam hinsichtlich aller Haftungsverpflichtungen, Verluste, rechtlichen Schritte, Schädigungen oder Forderungen schadlos zu halten, die sich aus oder in Verbindung mit der Benutzung von irgendwelchen digitalen Zertifikate oder Diensten einer Zertifizierungsstelle bzw. aus dem Vertrauen in die betreffenden Zertifikate ergeben.
- c. Drittanwendungen. Die Benutzung von Software oder Anwendungen Dritter oder die Integration solcher Software oder Anwendungen mit der Software („Anwendungen Dritter“) können dazu führen, dass die Inhalte des Lizenznehmers an externe Parteien übermittelt werden. Bluebeam ist nicht verantwortlich für Daten oder Material (einschließlich Inhalten des Lizenznehmers), die Dritten im Zusammenhang mit Ihrer Benutzung von Drittanwendungen übermittelt werden, und der Lizenznehmer verpflichtet sich, Bluebeam hinsichtlich solcher an Dritte übermittelten Daten oder Materialien schadlos zu halten. JEDWEDE NUTZUNG VON ANWENDUNGEN DRITTER ERFOLGT AUF IHR RISIKO UND BLUEBEAM ÜBERNIMMT KEINE GEWÄHR UND VERPFLICHTET SICH ZU KEINER SCHADLOSHALTUNG IN ZUSAMMENHANG MIT EINER SOLCHEN NUTZUNG.
- d. Open-Source-Software. Die Software kann bestimmte Open-Source-Software enthalten. Die Lizenzbedingungen für Open-Source-Software und Informationen über den Zugang zum Quellcode, auf den der Lizenznehmer gemäß den anwendbaren Open-Source-Lizenzen Anrecht hat, werden auf Anfrage des Lizenznehmers per E-Mail an legal@bluebeam.com zur Verfügung gestellt.
- e. Optionale Funktionen.
- i. Wartungsabonnements stehen dem Lizenznehmer gemäß dem hier beigefügten Zusatz A zur Verfügung, der durch Bezugnahme Bestandteil der vorliegenden Vereinbarung ist.
- ii. Unternehmenslizenz-Abonnements stehen dem Lizenznehmer gemäß dem hier beigefügten Zusatz B zur Verfügung, der durch Bezugnahme Bestandteil der vorliegenden Vereinbarung ist.
- iii. Die Services Studio™ und Drawings™ für cloudbasierte Zusammenarbeit stehen dem Lizenznehmer gemäß den auf www.bluebeam.com/legal/studio-terms-of-use aufgeführten Nutzungsbedingungen für Studio zur Verfügung.
-
Lizenzierte Benutzerdaten; Einverständnis; Übertragung; Sicherheit.
- a. Definitionen. „Personenbezogene Informationen“ steht für jegliche Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Der Begriff „Daten zu lizenzierten Benutzern“ umfasst sowohl personenbezogene Informationen als auch nichtpersonenbezogene Informationen über den Lizenznehmer und die lizenzierten Benutzer des Lizenznehmers, darunter unter anderem der Name des Lizenznehmers, seine Adresse, seine Telefonnummer (einschließlich der Telefonnummern, die der Lizenznehmer seinen lizenzierten Benutzern zugewiesen hat), die Namen der lizenzierten Benutzer, ihre E-Mail-Adressen, die IP-Adressen des Lizenznehmers und/oder der lizenzierten Benutzer sowie die Computernamen jedes lizenzierten Benutzers. „Kontoeigentümer“ bezeichnet eine Person, die vom Lizenznehmer dazu beauftragt wurde, die Nutzung der Software sowie die Rechte und Pflichten des Lizenznehmers, die unter die EULA fallen, zu verwalten.
- b. Welche Art von Informationen wir erheben. Bluebeam erhebt, übermittelt, speichert und benutzt Daten lizenzierter Benutzer, um (i) den Lizenznehmer bezüglich seiner Rechte und Pflichten, der Verfügbarkeit von Aktualisierungen und Upgrades und der Performance der Software zu kontaktieren, (ii) auf Anfragen und Feedback des Lizenznehmers zu antworten, (iii) lizenzierte Benutzer und Geräte sowie deren Erfüllung der Bestimmungen der vorliegenden EULA zu verifizieren, (iv) gesetzliche Anforderungen zu erfüllen, und (v) beim Lizenznehmer und den lizenzierten Benutzern auftretende Fehler, Fehlerberichte, Crash-Logs und sonstige bei der Software auftretende Probleme zu analysieren und für ihre Beseitigung zu sorgen. Die Software kann sich über das Internet automatisch mit den Servern von Bluebeam verbinden, um mit Bluebeam zu Zwecken wie etwa der Lizenzvalidierung und zur Prüfung der Verfügbarkeit von Aktualisierungen und Upgrades zu kommunizieren. Bluebeam kann die Daten zu lizenzierten Benutzern unter Beachtung der anwendbaren Gesetze offenlegen.
- c. Aggregierte Daten. Bluebeam und seine autorisierten Konzerngesellschaften benutzen Daten zu lizenzierten Benutzern – ausdrücklich ohne personenbezogene Informationen – in Kombination mit Daten anderer Benutzer zum Analysieren, Entwickeln, Verwalten und Bereitstellen der Software sowie von entsprechenden Aktualisierungen und Upgrades, und weiterhin zum Verständnis der Nutzung der einzelnen Funktionen und der Leistungseigenschaften sowie zu anderen, legitimen geschäftlichen Zwecken im Zusammenhang mit dem Verstehen, Entwickeln und Bereitstellen der Produkte und Leistungen von Bluebeam.
- d. Übertragung von Daten in die USA. Wenn ein Lizenznehmer und/oder lizenzierter Benutzer im europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) ansässig ist, stimmen Lizenznehmer und lizenzierter Benutzer hiermit ausdrücklich der Übertragung von Daten zu lizenzierten Benutzern an Standorte außerhalb des EWR zu.
- e. Angemessene Sicherheitsmaßnahmen. Bluebeam ist verpflichtet, geschäftlich angemessene und geeignete technische, administrative und materielle Sicherheitsvorkehrungen und Sicherheitsverfahren einzurichten und zu unterhalten, die dafür ausgelegt sind, jedwede unbefugten Offenlegungen von, Zugriffe auf oder Veröffentlichungen von Daten zu lizenzierten Benutzern zu verhindern. Bluebeam ist verpflichtet, Prozesse zu implementieren und Verfahren zu pflegen, die der Erfüllung aller anwendbaren Datenschutzgesetze dienen. Wenn Bluebeam einen Vertragsnehmer oder eine Konzerngesellschaft damit beauftragt, den Verpflichtungen des Unternehmens gemäß vorliegender Vereinbarung nachzukommen, muss Bluebeam geschäftlich vertretbare Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Vertragsnehmer beim Umgang mit den Daten zu lizenzierten Benutzern ebenfalls alle vertretbaren Sicherheitsmaßnahmen implementiert und anwendet.
- f. Pflichten des Kontoeigentümers. Der Lizenznehmer erkennt an und stimmt zu, dass der Kontoeigentümer die Befugnis hat, die Geschäftsbeziehung des Lizenznehmers mit Bluebeam zu verwalten und als Bevollmächtigter des Lizenznehmers für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dieser EULA oder hinsichtlich der Software zu fungieren. Bluebeam gewährt dem Kontoeigentümer Zugriff auf das Lizenzierungsportal („Gateway“), um diese Lizenz zu verwalten.
-
Empfehlungen. Wenn der Lizenznehmer Bluebeam Verbesserungsvorschläge für die Software zukommen lässt, erfolgt dieser Vorschlag wie besehen und ohne Einschränkungen. Kein solcher Vorschlag wird als vertrauliche Information des Lizenznehmers erachtet. Der Lizenznehmer gewährt Bluebeam eine nicht exklusive, unbegrenzte, nicht widerrufbare, lizenzgebührenfreie und weltweite Lizenz, die das Recht zu Übertragungen, Unterlizenzierungen, Verkauf, Benutzung, Anzeige und Entwicklung abgeleiteter Arbeiten auf der Grundlage solcher Vorschläge umfasst.
-
Exportkontrollen. DER LIZENZNEHMER BESTÄTIGT, DASS DIE SOFTWARE UND DIE MIT IHR ZUSAMMENHÄNGENDEN TECHNOLOGIEN UND DOKUMENTATIONEN DEN EXPORTGESETZEN UND -BESTIMMUNGEN DER VEREINIGTEN STAATEN UNTERLIEGEN, DARUNTER (OHNE BESCHRÄNKUNG HIERAUF) DIE U.S. EXPORT ADMINISTRATION REGULATIONS (ZUSAMMENGEFASST DIE „EXPORTGESETZE“). DIESE GESETZE UMFASSEN EINSCHRÄNKUNGEN HINSICHTLICH DER BESTIMMUNGSORTE, ENDBENUTZER UND ENDNUTZUNGEN DER SOFTWARE. Der Lizenznehmer darf weder die Software noch irgendwelche Technologien, Dokumentationen oder Informationen (oder irgendein direktes Produkt davon), die er im Zusammenhang mit dieser EULA erhält oder kennenlernt, in einer gegen diese Exportgesetze verstoßenden Art und Weise exportieren oder rückexportieren. Der Lizenznehmer muss auf eigene Kosten gemäß allen anwendbaren Exportgesetzen alle notwendigen Lizenzen oder Ausnahmegenehmigungen hinsichtlich des Exports der Software aus den Vereinigten Staaten oder anderen Erfüllungsorten in andere Länder einholen. Die Software und die mit ihr zusammenhängende Technologie und Dokumentation dürfen nicht in eine Reihe von Ländern oder Regionen exportiert werden, darunter unter anderem Kuba, die Krim, Iran, Irak, Libyen, Nordkorea, der Sudan und Syrien, und ebenso ist der Export oder Verkauf an jedwede Person oder Einrichtung verboten, die auf der Denied-Persons-List des US-Finanzministeriums oder einer sonstigen Ausschlussliste einer US-Regierungsbehörde steht. Der Lizenznehmer gewährleistet, erklärt, vereinbart und stimmt zu, dass nach bestem Wissen und Gewissen weder der Lizenznehmer noch seine Eigentümer, Beauftragten, Führungskräfte, Angestellten oder sonstige mit dem Lizenznehmer sei es durch Eigentumsverhältnisse, vertraglich oder auf sonstige Art und Weise verbundenen Rechtspersonen als Terrorist, „Specially Designated National“ oder „Blocked Person“ gemä´ß US-Durchführungsverordnung 13224 in Listen des US-Finanzministeriums, des US-Amts für Kontrolle von Auslandsvermögen oder anderer relevanter Behörden geführt wird.
-
Allgemeine Bedingungen.
- a. Anwendbares Recht und Schlichtungen. Diese EULA unterliegt den Gesetzen des Bundesstaats Kalifornien unter Ausschluss des kalifornischen Rechtswahlgrundsatzes. Diese EULA wird gemäß diesen Gesetzen ausgelegt und alle Forderungen, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder mit ihm bzw. einem Vertragsbruch in Zusammenhang stehen, seien sie vertraglich, durch unerlaubte Handlungen oder anderweitig begründet, unterliegen ebenfalls den Gesetzen des Bundesstaats Kalifornien unter Ausschluss des kalifornischen Rechtswahlgrundsatzes. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenverkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen. Jedwede Kontroverse oder Forderung, die sich nach Recht oder Billigkeit aus vorliegender EULA oder im Zusammenhang mit ihr ergibt, sowie jeglicher Verstoß gegen diese EULA wird per Schlichtung durch JAMS gemäß seinen Streamlined Arbitration Rules & Procedures im Los Angeles County beigelegt, wobei der Spruch der Schlichter abschließende Wirkung hat, nicht anfechtbar ist und vor jedem zuständigen Gericht Gültigkeit hat.
- b. Anwaltskosten. Falls eine der Parteien Anwälte einschaltet, um Rechte aus oder im Zusammenhang mit dieser EULA durchzusetzen, ist die obsiegende Partei berechtigt, von der anderen Partei angemessene Anwaltshonorare, Kosten und sonstige Ausgaben einzufordern. Der Begriff „obsiegende Partei“ bezieht sich auf die Partei – egal, ob Kläger oder Beklagter –, die im Wesentlichen gegenüber der anderen Partei im Recht ist. Ungeachtet des Vorstehenden gilt Folgendes: Wenn ein schriftliches Kompromissangebot einer der Parteien nicht innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nach Erhalt von der anderen Partei akzeptiert wird und die nicht akzeptierende Partei kein günstigeres Urteil erzielt, hat die nicht akzeptierende Partei kein Recht auf Erstattung ihrer Verfahrens- und angemessenen Anwaltsgebühren (auch wenn es sich dabei um die obsiegende Partei handelt) und ist verpflichtet, für die Verfahrenskosten und die angemessenen Anwaltshonorare der anderen Partei, die das Angebot vorgelegt hat, aufzukommen.
- c. Teilnichtigkeitsklausel. Falls eine Bestimmung dieser EULA für undurchsetzbar oder ungültig erklärt wird, sind die übrigen Bestimmungen davon in keiner Weise betroffen oder beeinträchtigt und sie bleiben in vollem Umfang in Kraft und gültig.
- d. Verzichtsklausel. Wenn sich die Durchsetzung eines hier enthaltenen Rechts, einer Vollmacht oder einer Begünstigung verzögert oder auf sie verzichtet wird, ist dies nicht als grundsätzlicher Verzicht zu erachten, es sei denn, ein solcher grundsätzlicher Verzicht erfolgt schriftlich und mit der Unterschrift eines ordnungsgemäß ermächtigten Vertreters der verzichtenden Partei, wobei kein einzelner Verzicht als fortgesetzter Verzicht für spätere Fälle zu werten ist.
- e. Billigkeitsrechtlicher Rechtsbehelf. Der Lizenznehmer bestätigt und stimmt zu, dass jedweder Verstoß oder behauptete Verstoß gegen diese EULA Bluebeam nicht wiedergutzumachenden Schaden und bedeutende Beeinträchtigungen verursachen würde, die sich nur schwer ermitteln und beziffern lassen würden und denen ein normaler Rechtsbehelf nicht gerecht werden würde. Der Lizenznehmer stimmt zu, dass Bluebeam das Recht erhält, ohne das Hinterlegen von Kautionen unverzüglich Unterlassungsverfügungen zu erwirken, um die Einhaltung der gemäß dieser EULA eingegangenen Verpflichtungen durchzusetzen, was zusätzlich zu allen Rechten und Rechtsmitteln gilt, die Bluebeam zustehen.
- f. Maßgebliche Sprache. Diese EULA wurde in englischer Sprache verfasst und Englisch ist die für ihre Auslegung maßgebliche Sprache. Alle Benachrichtigungen einer der beiden Parteien dieser Vereinbarung an die andere Partei haben auf Englisch zu erfolgen. Bei einem Konflikt zwischen der englischen Fassung und einer lediglich der Bequemlichkeit halber zur Verfügung gestellten Übersetzung dieser EULA ist die Bedeutung der englischen Fassung maßgeblich.
- g. Benachrichtigungen. Alle im Sinne dieser EULA erforderlichen Benachrichtigungen müssen schriftlich erfolgen, per E-Mail zugestellt werden und treten bei Erhalt bzw. bei Versand nach 17 Uhr am nächsten Geschäftstag in Kraft. Benachrichtigungen an Lizenznehmer sind an die E-Mail-Adresse des vom Lizenznehmer bestimmten Kontoeigentümers zu senden. Benachrichtigungen an Bluebeam sind an legal@bluebeam.com zu senden.
- h. Abtretungsausschluss. Diese EULA gilt für den Lizenznehmer persönlich und sie kann weder freiwillig noch durch Gesetzeskraft oder anderweitig übertragen oder abgetreten werden, es sei denn, Bluebeam gibt dazu seine ausdrückliche und schriftliche Zustimmung, die Bluebeam nach eigenem Ermessen verweigern, verzögern oder unter Voraussetzung der Erfüllung bestimmter Bedingungen bereitstellen kann. Sollte Bluebeam eine solche Zustimmung geben, wird vorliegende EULA für den Abtretungsempfänger ebenso bindend wie für den Lizenznehmer und es obliegt dem Lizenznehmer, alle lizenzierten Benutzer und Abtretungsempfänger von ihrer Verpflichtung zur Befolgung dieser EULA und aller in ihr enthaltenen Bedingungen zu informieren.
- i. Vollständige Vereinbarung. Diese EULA, einschließlich aller Anhänge und Zusätze, enthält die vollständige Vereinbarung der Parteien zum hier behandelten Vertragsgegenstand und sie ersetzt alle vorherigen oder zeitgleichen, mündlichen oder schriftlichen Gesprächsergebnisse, Übereinkünfte, Kommunikationen, Vorschläge und Vereinbarungen.
- i. Diese EULA kann – ausgenommen des in unten stehendem Abschnitt 20.i.ii. erwähnten Falls – weder modifiziert noch ergänzt oder ersetzt werden, ausgenommen in schriftlicher Form durch einen autorisierten Vertreter von Bluebeam.
- ii. Diese EULA ersetzt ausdrücklich und vollständig alle vorherigen Endbenutzer-Lizenzvereinbarungen für die Software. Bluebeam behält sich das Recht vor, diese EULA zu aktualisieren. Jegliche Aktualisierungen werden auf www.bluebeam.com/revu/eula zur Verfügung gestellt.
- iii. Bluebeam ist dem Lizenznehmer gegenüber weder gebunden an noch haftbar für vorherige oder gleichzeitige schriftliche oder mündliche Zusicherungen oder Gewährleistungen, die von einem Dritten in Bezug auf die Software gegeben wurden, zum zum Beispiel (ohne Beschränkung hierauf) von Vertriebspartnern oder ihren Agenten, Mitarbeitern oder Vertretern, und weiterhin gilt der Lizenznehmer nicht als Drittbegünstigter der Verpflichtungen von Bluebeam gegenüber solchen Vertriebspartnern.
- iv. Jedwede Geschäftsbedingungen im Bestellungsauftrag des Lizenznehmers oder in sonstigen Verwaltungsdokumenten haben keine modifizierende Wirkung auf diese EULA, was unabhängig davon gilt, ob Bluebeam gegen solche Formulare Einspruch erhebt oder nicht.
Kundenkontakt mit Bluebeam. Sollten Sie Fragen bezüglich dieser Bedingungen haben oder wenn Sie Bluebeam aus anderen Gründen kontaktieren wollen, erreichen Sie uns unter der Nummer +1 (626) 788-4100. Alternativ erreichen Sie uns auf dem Postweg unter folgender Adresse: Bluebeam, Inc., 443 S. Raymond Avenue, Pasadena, California 91105, USA, Attention: Sales Operations. Sie erreichen uns auch auf http://www.bluebeam.com.
WARTUNGSABONNEMENT
ADDENDUM A
- Wartungsabonnement. Vorbehaltlich der pünktlichen Zahlung der Wartungsgebühr verpflichtet sich Bluebeam dazu, für den Lizenznehmer Wartungsdienste für die hier lizenzierte Software zu leisten. Das Wartungsabonnement hat eine Laufzeit von einem (1) Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens des Wartungsabonnements, sofern nicht anders im Direktkaufangebot oder in einer anderen schriftlichen und von Bluebeam und dem Lizenznehmer unterzeichneten und für Bluebeam und den Lizenznehmer geltenden Vereinbarung festgelegt. Unter keinen Umständen ist Bluebeam zur Leistung von Wartungsdiensten verpflichtet, wenn der Lizenznehmer die Wartungsgebühr nicht pünktlich begleicht.
- Verlängerung. Das Wartungsabonnement kann nach Zahlung der Wartungsabonnement-Verlängerungsgebühr vor dem oder zum Datum der Wartungsabonnement-Verlängerung jeweils um ein (1) weiteres Jahr verlängert werden. Wird die Wartungsabonnement-Verlängerungsgebühr nicht vor dem oder zum Datum der Wartungsabonnement-Verlängerung bezahlt, so endet das Wartungsabonnement. In keinem Fall muss Bluebeam Wartungsleistungen erbringen, wenn der Lizenznehmer die Wartungsgebühr nicht rechtzeitig begleicht.
- Zahlungsbedingungen. Vorbehaltlich einer anderen schriftlichen und von Bluebeam und dem Lizenznehmer unterzeichneten Vereinbarung, muss die Wartungsgebühr vor Inkrafttreten des Wartungsabonnements und vor jedem Datum der Wartungsabonnement-Verlängerung bezahlt werden. Die Wartungs- und Wartungsabonnement-Verlängerungsgebühren sind nicht übertragbar. Die Wartungsgebühr ist nur während der ersten dreißig (30) Tage nach dem Datum des Inkrafttretens des Wartungsabonnements rückerstattbar. Nach Ablauf der ersten dreißig (30) Tage ist die Wartungsgebühr nicht rückerstattbar.
-
Beendigung; Nichtverlängerung::
- a. Beendigung durch den Lizenznehmer. Der Lizenznehmer kann das Wartungsabonnement jederzeit mit dreißig (30) Tagen Vorlauf schriftlich bei Bluebeam kündigen. Bluebeam erstattet Wartungsgebühren anteilig nur dann zurück, wenn die Benachrichtigung über die Beendigung bei Bluebeam innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens des Wartungsabonnements eintrifft.
- b. Beendigung durch Bluebeam. Bluebeam kann das Wartungsabonnement (i) jederzeit und aus jedem beliebigen Grund beendigen, indem Bluebeam den Lizenznehmer mit dreißig (30) Tagen Vorlauf schriftlich von der Abonnementbeendigung benachrichtigt; oder (ii) sofort kündigen nach einer schriftlichen Kündigung wegen Verletzung der Nutzungsrichtlinien von Bluebeam durch den Lizenznehmer oder einen lizenzierten Benutzer. Sollte Bluebeam das Wartungsabonnement des Lizenznehmers beendigen, muss Bluebeam dem Lizenznehmer anteilig (berechnet auf Monatsbasis) die Wartungsgebühren des noch nicht in Anspruch genommenen Abschnitts des Abonnementzeitraums zurückerstatten.
- c. Automatische Beendigung. Vorbehaltlich einer anderen schriftlichen und von Bluebeam und dem Lizenznehmer unterzeichneten Vereinbarung, wird das Wartungsabonnement des Lizenznehmers beendet, wenn der Lizenznehmer nicht rechtzeitig zum Datum der Wartungsabonnement-Verlängerung die fällige Wartungsgebühr begleicht.
- d. Sollte das Wartungsabonnement des Lizenznehmers aus egal welchem Grund auslaufen, bleibt die Nutzungslizenz des Lizenznehmers für die Software ohne die Vorteile des Wartungsabonnements unverändert bestehen.
- Wiederaufnahme eines ausgelaufenen Wartungsabonnements. Wenn der Lizenznehmer die rechtzeitige Verlängerung des Wartungsabonnements versäumt, dieses jedoch nachfolgend weiterführen möchte, gelten folgende Regelungen:
- a. Wenn das ausgelaufene Wartungsabonnement für die aktuellste Version der Software gilt, die zu diesem Zeitpunkt von Bluebeam lizenziert wird (Beispiel: Die zuletzt lizenzierte Version der Software ist die Version 2018 und das ausgelaufene Wartungsabonnement galt für Lizenz für die Version 2018), muss der Lizenznehmer alle unbeglichenen (zuvor nicht gezahlten) Wartungsgebühren zuzüglich einer Verzugsgebühr entrichten; und
- b. Wenn das ausgelaufene Wartungsabonnement für eine Version der Software gilt, die zu diesem Zeitpunkt nicht der zuletzt veröffentlichten, von Bluebeam lizenzierten Version entspricht (etwa wenn zu diesem Zeitpunkt die Version 2018 der Software lizenziert ist und das abgelaufene Wartungsabonnement für die Version 2016 gültig war), muss der Lizenznehmer alle anwendbaren Lizenzgebühren für den Upgrade auf die aktuelle Version zuzüglich der dann anfallenden Wartungsgebühren begleichen.
- Definitionen: Alle hier als fester Begriff verwendeten Bezeichnungen haben die in der EULA für sie festgelegten Bedeutungen.
- a. „Wartung“ steht für einen optionalen Zusatzabonnementservice mit (i) unbegrenztem Telefon- und E-Mail-Support während der regulären Geschäftszeiten von Bluebeam; (ii) der Möglichkeit, die Software und die Rechte und Pflichten gemäß dieser EULA im Falle einer Fusion, Übernahme oder einer anderen Unternehmensveräußerung oder Umstrukturierung – ungeachtet des Abschnitts 20.h. der EULA und vorausgesetzt, dass eine Abtretungs- und Übernahmevereinbarung vom Lizenznehmer (als Zedent), dem Zessionar und Bluebeam unterzeichnet wird – abzutreten und anderweitig zu übertragen; (iii) wichtigen Versionsupgrades ohne zusätzliche Kosten; und (iv) Zugang zu Drawings auf Einzellizenzbasis mit aktiver Wartung für Drawings-Benutzer mit Hochladeberechtigung.
- b. „Wartungsgebühr“ ist die jährliche, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Wartungsdienst je nach Fall erworben oder verlängert wird, geltende Gebühr pro Einzellizenz, die von dem Lizenznehmer bezahlt wird, um einen Wartungsdienst von Bluebeam unter Vertrag zu nehmen oder zu verlängern.
- c. „Datum der Wartungsabonnement-Verlängerung“ steht für den jeweils jährlichen Fälligkeitstermin für die Erneuerung des Wartungsabonnements. Das entsprechende Datum ist im Lizenzzertifikat als „Datum des Abonnementendes“ aufgeführt.
- d. „Datum des Inkrafttretens des Wartungsabonnements“ entspricht dem Datum des Bestellauftrags des Lizenznehmers oder dem Datum der Aktivierung des Wartungsdienstes. Es gilt der spätere der beiden Termine.
UNTERNEHMENSLIZENZ-ABONNEMENT
ZUSATZ B
- Unternehmenslizenz-Abonnement. Unter der Voraussetzung einer rechtzeitigen Bezahlung der Gebühr für das Unternehmenslizenz-Abonnement (ULA) verpflichtet sich Bluebeam dazu, dem Lizenznehmer einen (1) Unternehmenslizenzschlüssel zur Verfügung zu stellen. Der Lizenznehmer stimmt zu, den Unternehmenslizenzschlüssel für die Zuweisung, die Entziehung und die erneute Zuweisung von Einzellizenzen an die Geräte des Lizenznehmers sowie an lizenzierte Benutzer zu verwenden, vorausgesetzt, dass stets das Einzelbenutzerverhältnis gewahrt bleibt. Die Unternehmenslizenz bleibt ab dem Datum des Inkrafttretens des ULA ein (1) Jahr lang gültig, sofern im Bestellformular des Lizenznehmers oder in einer anderen unterzeichneten schriftlichen Vereinbarung zwischen Bluebeam und dem Lizenznehmer nichts anderes angegeben ist. Bluebeam erklärt den Unternehmenslizenzschlüssel des Lizenznehmers für ungültig, wenn der Lizenznehmer die vereinbarte ULA-Gebühr nicht wie vereinbart begleicht.
- Verlängerung. Das Unternehmenslizenz-Abonnement kann nach Zahlung der ULA-Gebühr vor dem oder zum ULA-Verlängerungsdatum jeweils um ein (1) weiteres Jahr verlängert werden. Wird die ULA-Gebühr nicht vor dem oder zum ULA-Verlängerungsdatum beglichen, so endet das Unternehmenslizenz-Abonnement und der Unternehmenslizenzschlüssel wird ungültig.
- Zahlungsbedingungen. Vorbehaltlich einer anderen schriftlichen und von Bluebeam und dem Lizenznehmer unterzeichneten Vereinbarung muss die ULA-Gebühr vor Inkrafttreten des Unternehmenslizenz-Abonnements und vor jedem ULA-Verlängerungsdatum bezahlt werden. Die ULA-Gebühr ist nicht übertragbar. Die ULA-Gebühr kann nur während der ersten dreißig (30) Tage nach Zahlungseingang rückerstattet werden. Nach Ablauf der ersten dreißig (30) Tage ist die ULA-Gebühr nicht mehr rückerstattbar.
- Anforderungen für das Unternehmenslizenz-Abonnement:
- a. Wartung. Der Lizenznehmer muss über ein Wartungsabonnement verfügen und es aufrechterhalten, um einen Unternehmenslizenzschlüssel erhalten zu können. Wenn das Wartungsabonnement des Lizenznehmers aus beliebigem Grund ausläuft, erlischt zugleich das Unternehmenslizenz-Abonnement. Die Lizenz des Lizenznehmers zur Benutzung der Software bleibt dann ohne die Vorzüge des Wartungsabonnements und des Unternehmenslizenz-Abonnements bestehen. Der Lizenznehmer hat dreißig (30) Tage Zeit, die Software auf allen Geräten abzumelden und erneut die Lizenzversion der Software für Nicht-Unternehmen zu registrieren. Unterlässt es der Lizenznehmer, seine Version erneut auf die Nicht-Unternehmensversion umzumelden, wird dies als wesentlicher Verstoß gegen diese EULA erachtet, was eine unverzügliche Abonnementbeendigung begründet.
- b. Upgrades. Wenn ein Upgrade veröffentlicht wird, muss der Lizenznehmer die Software auf allen Geräten abmelden und das Upgrade neu registrieren. Wenn der Lizenznehmer die Software nicht abgemeldet, jedoch bereits das Upgrade heruntergeladen hat, und wenn der Lizenznehmer nicht der Verpflichtung nachkommt, die Software innerhalb von dreißig (30) Tagen abzumelden, stellt Bluebeam den zum betreffenden Zeitpunkt gültigen, vollen Handelspreis der Software in Rechnung (und nicht den günstigeren Upgrade-Preis). Der Lizenznehmer verpflichtet sich zur Begleichung der entsprechenden Rechnung innerhalb einer Frist von zehn (10) Tagen nach Rechnungseingang.
- c. Vertraulichkeit des Unternehmenslizenzschlüssels. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Lizenznehmers, die Vertraulichkeit und Unversehrtheit des Unternehmenslizenzschlüssels zu wahren. Sollte es zu einem Bruch der Vertraulichkeit kommen oder der Lizenznehmer solcherlei vermuten, muss der Lizenznehmer Bluebeam unverzüglich davon in Kenntnis setzen, damit der Unternehmenslizenzschlüssel deaktiviert und dem Lizenznehmer ein neuer Unternehmenslizenzschlüssel zugewiesen werden kann.
- Verwaltung des Unternehmenslizenz-Abonnements.
- a. Verstoß gegen das Einzelbenutzerverhältnis. Wenn der Lizenznehmer einer bestimmten Anzahl von Geräten oder lizenzierten Benutzern zu irgendeinem Zeitpunkt eine Anzahl von Einzellizenzen zuweist, die um mehr als fünf Prozent (5 %) höher ist als die Gesamtzahl der lizenzierten Einzellizenzen (der „zulässige Überschuss“), wird dem Lizenznehmer so lange das Zuweisen von Einzellizenzen an ein neues Gerät untersagt, bis der Überschuss vom Lizenznehmer behoben wurde oder vom Lizenznehmer zusätzliche Einzellizenzen lizenziert wurden. Wenn der Lizenznehmer zum Beispiel zwanzig (20) Einzellizenzen lizenziert hat, gilt für den Lizenznehmer für maximal dreißig (30) Tage und nicht länger ein zulässiger Überschuss von entweder einem (1) Gerät oder einem (1) lizenzierten Benutzer (nicht jedoch beidem). Wenn das Einzelbenutzerverhältnis des Lizenznehmers zu irgendeinem Zeitpunkt für mehr als dreißig (30) Tage den zulässigen Überschuss überschreitet, behält sich Bluebeam das Recht vor, diejenige Zahl von Geräten abzumelden, die notwendig ist, um die Einhaltung des Einzelbenutzerverhältnisses wiederherzustellen.
- b. Automatische Einzellizenzfreigabe. Die Geräte des Lizenznehmers kommunizieren regelmäßig über das Internet mit dem Lizenzserver von Bluebeam, um die Einhaltung des Einzelbenutzerverhältnisses zu validieren und den zulässigen Überschuss an Einzellizenzen zu überwachen. Wenn mehr als fünfzehn (15) Tage lang keine Kommunikation mit einem Lizenznehmergerät zustande kommt, gibt der Lizenzserver die Einzellizenz dieses Geräts automatisch frei. Alle inaktiven Einzellizenzen bleiben so lange unzugewiesen, bis – je nachdem, was früher eintritt – (i) die Einzellizenz vom Lizenznehmer ausdrücklich einem Gerät zugewiesen wird oder (ii) ein zuvor bereits zugewiesenes Gerät mit dem Lizenzserver von Bluebeam kommuniziert und die Einzellizenz wieder in Anspruch nimmt.
- c. Zugang zum Gateway. Unmittelbar nach dem Datum des Inkrafttretens des ULA stellt Bluebeam dem Lizenznehmer einen Unternehmenslizenzschlüssel zur Verfügung und gewährt dem Lizenznehmer Zugang zum Gateway. Der Lizenznehmer muss ein Passwort festlegen und sicher aufbewahren, um auf das Gateway zuzugreifen. Der Lizenznehmer ist in vollem Umfang dafür verantwortlich, das Passwort vertraulich zu halten und eine unbefugte Nutzung des Passworts des Lizenznehmers zu verhindern. Sollte er das Passwort vergessen oder die Vertraulichkeit des Passworts verletzt werden, muss sich der Lizenznehmer unverzüglich mit Bluebeam in Verbindung setzen.
- Laufzeit und Beendigung.
- a. Laufzeit. Der Unternehmenslizenzschlüssel bleibt ab dem Datum des Inkrafttretens des ULA ein (1) Jahr lang gültig, sofern im Bestellformular des Lizenznehmers oder in einer anderen unterzeichneten schriftlichen Vereinbarung zwischen Bluebeam und dem Lizenznehmer nichts anderes angegeben ist. Das Unternehmenslizenz-Abonnement verlängert sich jeweils automatisch um weitere Zeiträume von einem (1) Jahr, sofern der Lizenznehmer vor dem oder zum ULA-Verlängerungsdatum die ULA-Gebühr begleicht.
- b. Beendigung durch den Lizenznehmer. Der Lizenznehmer kann das Unternehmenslizenz-Abonnement jederzeit mit dreißig (30) Tagen Vorlauf schriftlich bei Bluebeam kündigen. Bluebeam erstattet ULA-Gebühren anteilig nur dann zurück, wenn die Benachrichtigung über die Beendigung bei Bluebeam innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens des ULA eintrifft.
- c. Beendigung durch Bluebeam. Bluebeam kann das Unternehmenslizenz-Abonnement des Lizenznehmers jederzeit und aus jedem beliebigen Grund beendigen und muss dazu den Lizenznehmer mit dreißig (30) Tagen Vorlauf schriftlich von der Abonnementbeendigung benachrichtigen. Sollte Bluebeam das Unternehmenslizenz-Abonnement des Lizenznehmers beendigen, muss Bluebeam dem Lizenznehmer anteilig (berechnet auf Monatsbasis) die noch nicht in Anspruch genommenen ULA-Gebühren für den Abonnementzeitraum zurückerstatten.
- d. Automatische Beendigung. Wenn das Einzelbenutzerverhältnis des Lizenznehmers für einen Zeitraum von mehr als sechzig (60) Tagen den zulässigen Überschuss überschreitet, behält sich Bluebeam das Recht zur Beendigung der Vereinbarung des vorliegenden Anhangs und zur Rücknahme des Unternehmenslizenzschlüssels vor.
- Definitionen. Alle hier als fester Begriff verwendeten Bezeichnungen haben die in dieser EULA für sie festgelegten Bedeutungen.
- a. „Unternehmenslizenz“ steht für einen optionalen jährlichen Zusatzabonnementservice, der es dem Lizenznehmer ermöglicht, einen Unternehmenslizenzschlüssel zu nutzen und mit ihm die Einzellizenzzuweisungen des Lizenznehmers an die lizenzierten Benutzer und Geräte zu verwalten.
- b. „Unternehmenslizenzschlüssel“ steht für eine individuelle Kennung, die Bluebeam dem Lizenznehmer zuweist und die es dem Lizenznehmer ermöglicht, auf das Gateway zuzugreifen und die Einzellizenzen zu verwalten, die den lizenzierten Benutzern und Geräten des Lizenznehmers zugewiesen werden.
- c. „ULA-Gebühr“ steht für die jährliche Gebühr pro Einzellizenz in der zum Datum der Ausgabe oder Verlängerung des Unternehmenslizenzschlüssels geltenden Höhe. Mit der Zahlung der ULA-Gebühr erwirbt oder verlängert der Lizenznehmer sein jährliches Unternehmenslizenz-Abonnement.
- d. „ULA-Verlängerungsdatum“ steht ab dem Datum des Inkrafttretens des ULA für jeden vergangenen Einjahreszeitraum.
- e. „Datum des Inkrafttretens des ULA“ entspricht dem jeweils späteren Datum von (i) dem Datum auf dem Bestellauftrag des Lizenznehmers; (ii) dem Datum der Aktivierung des ULA; oder (iii) dem Datum des Inkrafttretens des Wartungsabonnements.
- f. „Gateway“ steht für das via Internet zugängliche Onlineportal von Bluebeam, über das der Lizenznehmer die Zuweisung von Einzellizenzen an Geräte und lizenzierte Benutzer des Lizenznehmers verwalten kann.
- g. „Inaktive Einzellizenz“ steht für eine Einzellizenz, die einem Gerät zugewiesen ist, das für einen Zeitraum von mehr als fünfzehn (15) Tagen nicht mit dem Internet verbunden war.
- h. „Einzelbenutzerverhältnis“ steht für das in Abschnitt 1 der EULA dargelegte Verhältnis, demzufolge der Lizenznehmer auf jeweils einem (1) Gerät nur eine (1) Einzellizenz zur Benutzung durch einen (1) lizenzierten Endbenutzer einrichten kann.